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Ratgeber für Angehörige

Wer denkt eigentlich an Sie?

Lesezeit ca. 5 Minuten · Was pflegenden Angehörigen selbst zusteht

In fast jeder Beratung geht es um den pflegebedürftigen Menschen – zu Recht. Aber gegenüber sitzt meist jemand, der seit Monaten schlecht schläft, den Beruf zurückgefahren hat und nicht mehr weiß, wann er zuletzt etwas für sich getan hat. Dieser Text ist ausnahmsweise für Sie.

Sie leisten mehr, als Ihnen bewusst ist

Der größte Teil der Pflege in Deutschland findet zu Hause statt, getragen von Familien. Ohne Dienstplan, ohne Feierabend, ohne Urlaubsvertretung. Dass Sie irgendwann müde sind, ist keine Schwäche – es ist die logische Folge einer Arbeit, die kein Ende hat.

Vier Ansprüche, die viele nicht kennen

1

Rentenbeiträge für Ihre Pflegezeit

Wer mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen jemanden mit Pflegegrad 2 oder höher pflegt und nebenher nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, bekommt von der Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Das läuft nicht automatisch: Sie müssen bei der Pflegekasse einen Fragebogen zur Rentenversicherung ausfüllen. Ein Formular, das über die Jahre echtes Geld bedeutet.

2

Unfall- und Arbeitslosenversicherung

Während der Pflegetätigkeit sind Sie beitragsfrei gesetzlich unfallversichert – auch auf dem Weg zur pflegebedürftigen Person. Wer die Erwerbstätigkeit für die Pflege unterbricht, bleibt zudem in der Arbeitslosenversicherung abgesichert.

3

Freistellung vom Job – in drei Stufen

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage sofort freinehmen, wenn akut etwas passiert – als Lohnersatz gibt es das Pflegeunterstützungsgeld, einmal pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person.
Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl. Für beide gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundes zur Überbrückung. Die Ansprüche hängen von der Betriebsgröße ab – fragen Sie in der Personalabteilung nach.

4

Kostenlose Pflegekurse und Beratung

Die Pflegekasse zahlt Ihnen Pflegekurse – auch als Schulung bei Ihnen zu Hause, in der genau die Handgriffe geübt werden, die bei Ihnen anfallen: richtig lagern, sicher aufstehen helfen, den eigenen Rücken schonen. Dazu kommt die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Beides kostet Sie nichts und wird viel zu selten abgerufen.

Warnzeichen, die Sie ernst nehmen sollten

Sie schlafen schlecht, obwohl Sie erschöpft sind. Sie sind schneller gereizt als früher und schämen sich dafür. Freundschaften sind eingeschlafen, Hobbys aufgegeben. Eigene Arzttermine schieben Sie seit Monaten. Sie denken „wenn ich das nicht mache, macht es keiner" – und fühlen sich trotzdem schuldig. Kommt Ihnen das bekannt vor? Dann ist das kein Grund für ein schlechtes Gewissen, sondern ein Grund, sich Hilfe zu holen.

Was konkret hilft

  • Eine feste freie Zeit pro Woche, die nicht verhandelbar ist – über den Entlastungsbetrag oder stundenweise Verhinderungspflege finanzierbar.
  • Aufgaben abgeben, auch wenn sie ein anderer anders macht als Sie. „Anders" ist nicht „falsch".
  • In der Familie offen reden: Wer übernimmt was? Geschwister, die weit weg wohnen, können Behördenkram, Telefonate oder Kosten übernehmen.
  • Eine Selbsthilfegruppe oder ein Angehörigentreff in der Region – zu hören, dass es anderen genauso geht, entlastet mehr als jeder Ratgeber.
  • Ihre eigenen Arzttermine wahrnehmen. Ihre Gesundheit ist die Grundlage der ganzen Pflege zu Hause.

Hilfe holen ist kein Abschieben

Viele Angehörige zögern, einen Pflegedienst zu rufen, weil sie es als Eingeständnis empfinden, es nicht allein zu schaffen. Unsere Erfahrung ist das Gegenteil: Familien, die sich früh Unterstützung holen, halten die Pflege zu Hause deutlich länger durch. Sie geben nichts ab – Sie teilen, damit es weitergeht.

Reden wir über Ihre Situation

Ein Anruf, ein Gespräch, keine Verpflichtung. Wir sagen Ihnen ehrlich, was Ihnen zusteht – auch dann, wenn das gar keine Leistungen von uns bedeutet.

Jetzt anrufen: 08041 / 808 48 38

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Die genannten Ansprüche (u. a. Pflegezeit, Familienpflegezeit, § 7a SGB XI) klären Ihre Pflegekasse, Ihr Arbeitgeber oder wir gern konkret für Ihre Situation.

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